Kultur- und Geschichtsverein
Frickhofen e. V.

Der Kultur- und Geschichtsverein Frickhofen e. V. wurde 1994 in Dornburg-Frickhofen gegründet.

Derzeit setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

Vorsitzender:
Hubert Hecker,

stv. Vorsitzender:
Karl Belzer,

Schriftführer:
Joachim Habel

Für Mitglieder besteht auch die Möglichkeit, einen Zugang zum internen Bereich zu erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an ein Mitglied des Vorstandes.

Kultur- und Geschichtsverein Frickhofen e. V.

Satzung des Kultur- und Geschichtsverein Frickhofen e.V. gegründet 1994

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt Namen "Kultur- und Geschichtsverein Frickhofen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Frickhofen der Gemeinde Dornburg, Kreis Limburg-Weilburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Insbesondere ist Zweck des Vereins:
1. Wahrnehmung der Heimatgeschichte, Dokumentation und Forschung sowie soziale Tatbestände und kulturelle Traditionen erfassen und sichern,
2. Die Kenntnisse der Heimatgeschichte durch Vorträge und Veröffentlichungen zu verbreiten,
3. Die Erhaltung der bestehenden Bau- und Kulturdenkmäler zu fördern,
4. Den Erhalt der heimischen Sprache und des Brauchtums zu pflegen,
5. Die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten in Sinne der vorhergehenden Zweckbestimmungen,
6. Die Verwaltung von Vermächtnissen und Schenkungen zu vor bezeichneten Zwecken.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereis dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes aufgrund des schriftlichen Antrages. Dieser soll den Namen, die Geburtsdaten und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwider, kann der Vorstand das betreffende Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss muss auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Anhörung von dieser bestätigt werden. In der Zwischenzeit ruht dessen Mitgliedschaft.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 3a Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
 - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
 - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
 - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
 - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
 - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
 - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
(5) Diese Satzungsänderung beruht auf dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 23.01. 2020 und tritt am 01.01.2021 in Kraft.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Wahl von 2 Kassenprüfern auf 2 Jahre.
(Die Kassenprüfer können nur einmal gemeinsam die Kasse prüfen.)
(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestem 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, über Antrage auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiterin). Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
(5) Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Zustimmung 3/4 der Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Sofern die erforderliche Zahl von Vereinsmitgliedern nicht anwesend ist, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese kann die Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und von dem/der Schriftführerin) zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Die Person der/des Versammlungsleiters),
c) Zahl der erschienenen Mitglieder; im Anhang, die Unterschriften der Mitglieder,
d) Die Tagesordnung.
e) Inhalt des Beschlusses, Abstimmungsergebnis und Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer(in),
d) dem /der Schriftführerin),
e) mindestens einem/einer, höchstens fünf Beisitzer/Beisitzerinnen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB besteht ans dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem /der Kassierer(in) und dem/der Schriftführer(in).
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 2.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn dazu die Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder erteilt ist.

§ 10 Zuständigkeit, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;
2) Einberufung der Mitgliederversammlung
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4) Kassenführung und Erstellen eines Jahresberichtes;
5) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3);
6) Delegation von Arbeitsgruppen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt. Dafür ist der Vorstand in 2 Gruppen einzuteilen:
Gruppe I:
a) Vorsitzende(r),
b) Kassiererin),
c) Beisitzer (Beisitzende) 1, ggf. 3 und 5,
Gruppe II:
a) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
b) Schriftführer(in),
c) ggf. 2 und 4.
Im Jahre 1994 wird der Vorstand insgesamt gewählt, jedoch werden die Mitglieder der Gruppe II nur für ein Jahr gewählt In Zukunft wird dann in geraden Jahren die Gruppe I, in ungeraden Jahren die Gruppe II gewählt. Werden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus den Beisitzern gewählt, so soll die Zahl der Beisitzer durch Wahl ergänzt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt. Während der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand bis zur satzungsmäßigen Neuwahl ersetzt werden.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden), schriftlich oder fernmündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist soll mit mindestens 3 Tagen eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der Vorstandssitzung Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten (analog § 8 Absatz 6) und von dem/der Protokollführer(in) sowie von der/dem leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wem alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Kassenführung
(1) Der/die Kassierer(in) ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Auszahlungen, die aber den normalen Verwaltungsbereich hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt werden.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres ist die Kassenführung zwei Kassenprüfern vorzulegen.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht

§ 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Das Privatvermögen der Mitglieder und insbesondere der Mitglieder des Vorstandes ist von jeder Haftung für die Vereinsverbindlichkeiten ausgenommen.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Verein kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Mitglieder beschlossen werden (s. § 8 Abs. 5).
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gehen für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 genannten Zwecke im Ortsteil Frickhofen zu verwenden hat.
(4) Alle vom Verein zusammengetragenen Exponate und Unterlagen dürfen nicht veräußert werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist vor der weiteren Verwendung seines Vermögens die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Die vorliegende Form der Satzung des Kultur- und Geschichtsvereins Frickhofen wurde einstimmigen Beschluss der Gründungsversammlung beschlossen.


Dornburg-Frickhofen, den 19.3.1994


Vermerk:

Der Verein wurde in das Vereinsregister unter der Nummer VR1212 eingetragen.


Durch die Gründungsversammlung am 19.3.1994 im Bürgerhaus zu Frickhofen wurden gewählt:

1. Vorsitzender: Hubert Hecker (Frickhofen),
2. Stv. Vorsitzender: Dr. Werner Nink (Frickhofen),
3. Kassierer: Walter Kunz (Frickhofen),
4. Schriftführer: Joachim Habel (Frickhofen),
5. Beisitzer: Franz-Josef Gresser (Frickhofen),
6. Beisitzer: Wilfried Größchen (Frickhofen),
7. Beisitzer: Else Schneider (Frickhofen)


Verzeichnis der Gründungsmitglieder:

Bär, Joachim (Frickhofen); Belzer, Karl (Frickhofen); Brast, Marlies (Frickhofen); Brötz, Leonhard (Frickhofen); Brötz, Patrick (Frickhofen); Diefenbach, Josef (Frickhofen); Gerlach, Werner (Frickhofen); Gresser, Franz-Josef (Frickhofen); Größchen, Walfried (Frickhofen); Habel, Joachim (Frickhofen); Habel, Klaus (Frickhofen); Habel, Ruth (Frickhofen); Hecker, Hubert (Frickhofen); Heidrich, Sonja (Langendernbach); Jung, Georg (Frickhofen) und Frau Ursula (Frickhofen); Kapp, Gerd (Frickhofen); Krämer, Hermann (Frickhofen); Kunz, Walter (Frickhofen); Langer, Dr. Peter (Dorndorf); Nink, Dr. Werner (Frickhofen); Nonn, Manfred (Frickhofen); Rubel, Joachim (Frickhofen); Schardt, Günter (Frickhofen); Schneider, Else (Frickhofen); Schneider, Stefan (Frickhofen); Zell, Richard (Frickhofen); Zimmermann, Marga (Frickhofen)